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Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen der Kreiskliniken Günzburg-Krumbach (AEB)

Die Kreiskliniken Günzburg-Krumbach, Kommunalunternehmen des Landkreises Günzburg, werden nachfolgend als Auftraggeber (AG) bezeichnet, der jeweilige Vertragspartner wird als Auftragnehmer (AN) bezeichnet.

Werktage im Sinne dieser AEB sind die Tage Montag bis Freitag zu den Geschäftszeiten.

  1. Allgemeines / Geltungsbereich der AEB
    1. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem AN gelten diese Allgemeinen Einkaufs- und Bestellbedingungen (AEB), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die VOL/B stellt der AG dem AN auf entsprechende Anforderung zur Verfügung.
    2. Die AEB gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
    3. Durch Abgabe eines angeforderten Angebotes, durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung einer Bestellung erkennt der AN diese AEB an. Dies gilt, sofern der AG diese im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt hat. Im Übrigen werden die AEB durch Einstellung in das Internet allgemein bekannt gemacht, so dass in zumutbarer Weise davon Kenntnis genommen werden kann und mit ihrer Anwendung gerechnet werden muss. Sie sind somit allgemeiner Vertragsbestandteil im individuellen Beschaffungs-/Bestellvorgang.
    4. Neben diesen AEB gelten keine entgegenstehenden, abweichenden, widersprechenden oder ergänzenden AGB des AN oder Dritter, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder in Kenntnis solcher AGB Lieferungen vorbehaltslos angenommen oder bezahlt werden, es sei denn, der AG hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
    5. Soweit in diesen AEB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften hingewiesen wird, hat dies nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit von diesen nicht in den AEB abgewichen wird oder diese ausdrücklich ausgeschlossen werden.

       

  2. Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss
    1. Angebote des AN sind kostenlos abzugeben.
    2. Bestellungen des AG sind nur verbindlich, wenn sie von diesem schriftlich oder in Textform (z.B. Brief, Email, Telefax, e-Procurement-System) erteilt werden. Der AN ist gehalten, Bestellungen, welche nicht bereits als Annahme eines Angebotes des AN zu verstehen sind, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Werktagen, nach Zugang der Bestellung durch eine Auftragsbestätigung anzunehmen oder insbesondere durch Ausführung der Bestellung bzw. Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme) oder die Nichtlieferfähigkeit gegenüber dem AG anzuzeigen. Dabei sind Art, Menge und Gewicht der Lieferung genau zu untergliedern sowie der Liefertermin anzugeben. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der AN zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Kostenfreie Erprobungen, kostenfreie Geräteleihgaben sowie der Einsatz von Produktmustern müssen vom Einkauf freigegeben werden.
    3. Der AG kann Änderungen der Lieferung auch nach Vertragsschluss verlangen, wenn und soweit dies dem AN zumutbar ist. Bei diesen Vertragsänderungen sind die Auswirkungen auf beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen. Änderungen der bestellten Artikel (neue Artikelnummer, veränderte Verpackungseinheiten, geänderte Produkteigenschaften, etc.) sind dem AG bekannt zu geben. Dies gilt insbesondere für die Lieferung von Ersatzartikeln im Rahmen von vorübergehenden Lieferengpässen.
    4. Die Weitergabe des Auftrags an Dritte (z.B. Unterauftragnehmer) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG nicht zulässig und berechtigt ihn, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt sind auf Seiten des AG neben dem Vorstand nur die Mitarbeiter der autorisierten bewirtschaftenden Bereiche.

       
  3. Sicherheitstechnische, hygienische und ökologische Anforderungen
    1. Der AG betreibt ein Krankenhaus und das erfordert, dass die Lieferungen/Leistungen des AN dem gesetzlich vorgegebenen Sicherheitsstandard entsprechen und dass ebenfalls die Aspekte des Umweltschutzes Beachtung finden. Der AN hat zu gewährleisten, dass die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen erfüllt und die technischen Regeln, Normen und Richtlinien in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassungen eingehalten werden. Der AN stellt darüber hinaus sicher, dass insbesondere die gesetzlichen Krankenhaushygienevorschriften, die geltenden Unfallverhütungsvorschriften, andere Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln in der jeweils aktuellen Fassung eingehalten werden und gesetzlich geforderte CE- und ISO-Zertifizierungen (neuester Stand) vorliegen.
    2. Der AN fügt jeder Lieferung von Produkten eine Konformitätsbescheinigung bei, soweit die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, insbesondere das Medizinproduktegesetz (MPG), die Medizinprodukteverordnung (MPV), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) oder die Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) eine Konformitätsbescheinigung vorsehen. Dies gilt ebenso für Unterlagen, die der AG für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nach den vorgenannten einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden benötigt.
    3. Der AN informiert den AG über Änderungen bei Produkten vor der Implementierung im Sinne der DIN EN ISO 13485:2016. Dies gilt insbesondere für Änderungen, welche die Eignung des beschafften Produkts, vorher festgelegte Anforderungen zu erfüllen, beeinflussen.
    4. Vorgeschriebene Schutzvorrichtungen müssen mitgeliefert werden. Die Bedienungsanleitung muss Angaben über Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsmethoden in deutscher Sprache enthalten. Außerdem ist der Nachweis der Verträglichkeit mit den Desinfektionsmitteln aus dem derzeit gültigen Verzeichnis des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie e. V. zu erbringen.
    5. Bei gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen ist gem. § 6 der Verordnung zum Schutze vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung) das Sicherheitsdatenblatt nach den technischen Regeln für Gefahrstoffe - TRGS 220 - (nach Möglichkeit bereits im Voraus) mitzuliefern.
    6. Weitere umweltschutzrelevante Informationen zur Lieferung/Leistung sind dem AG auf Anfrage bereitzustellen, sofern sie zur Erhaltung oder für den Ausbau des Systems des betrieblichen Umweltschutzes erforderlich sind.
    7. Für Medizinprodukte nach § 5 MPBetreibV ist am vom AG zu bestimmenden Betriebsort bei der Erstinbetriebnahme eine Funktionsprüfung durchzuführen und die benannten Personen nach § 5 MPBetreibV in der Handhabung zu unterweisen. Die Durchführung der Funktionsprüfung und die Einweisung der benannten Personen sind zu belegen. Solchen Geräten hat der AN jeweils 2 Betriebsanleitungen in deutscher Sprache beizufügen.
    8. Für die sachgerechte Handhabung und Anwendung von Medizinprodukten ist es in einzelnen Fällen erforderlich, dass Medizinprodukteberater zur Unterstützung des medizinischen Personals auch bei Untersuchungen und Behandlungen in den Kreiskliniken Günzburg-Krumbach anwesend sind.
    9. Der vertraglich vereinbarte Preis beinhaltet auch die Vergütung der unter Ziffer 3 geregelten Verpflichtungen des AN.

       
  4. Garantie
    1. Der AN steht für die Erfüllung der Ziffer 3 AEB ein und garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen bei Erfüllung des Vertrages mit den Bestimmungen des MPG (soweit anwendbar), dem neuesten Stand der Technik und den Erfordernissen der Hygiene, den weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
    2. Sind jedoch im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften erforderlich, so muss der AN hierzu die schriftliche Zustimmung des AG einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, so ist dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    3. Der AN verpflichtet sich, bei Lieferungen/Leistungen und bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.
    4. Der AN haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Auf Verlangen des AG wird der AN ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. Ziffer 11 AEB bleibt unberührt.

       
  5. Verpackung
    1. Die zu liefernden Gegenstände bzw. Waren müssen handelsüblich verpackt sein.
    2. Für die Rücknahme von Verpackungen, zu welcher der Lieferant verpflichtet ist, gilt das Verpackungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. Für die Rücknahme trägt der AN die Kosten. Es besteht in stets widerruflicher Weise die Möglichkeit, die Entsorgung durch den AG vornehmen zu lassen und ihn hierfür finanziell zu entschädigen. Diese Vergütung muss kostendeckend sein und ist als Gutschrift eigens auszuweisen. Die Gutschrift fließt nicht in die Skontierung ein.

       

  6. Preise – Zahlungsbedingungen
    1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und schließen als Festpreise jedwede Nachforderung des AN aus. Für alle genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung.
    2. Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.
    3. Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des AN (z.B. Montage, Einbau, die Erstellung von vollständigen Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen, die erforderlichen Fachinformationen in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, die Lieferung „Frei Haus“, d.h. den Transport bis zu der vom AG angegebenen Empfangsanschrift bzw. der Verwendungsstelle oder dem Aufstellungsort (einschl. eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung), die Zollmodalitäten, zusätzliche Gebühren für Einschreiben- und Wertsendungen sowie die Kosten für Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau am Erfüllungsort gebraucht werden) mit ein. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten zunächst die dem AG bisher bekannten Preise des AN, anderenfalls dessen zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Listenpreise des AN mit den jeweils handelsüblichen Abzügen.
    4. Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und prüfbarem Rechnungseingang. Der AG schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    5. Prüfbare Rechnungen sind je nach Art als Vorauszahlungs-, Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnungen getrennt von den Warensendungen zu übermitteln.
    6. Rechnungen können vom AG nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben der Bestellung – die dort ausgewiesene Auftragsnummer angeben. Fehlt diese Auftragsnummer, so gelten die betreffenden Rechnungen bis zur Klarstellung durch den AN als nicht erteilt. Das gleiche gilt sinngemäß für Versandanzeigen, Lieferscheine, Arbeitsscheine und Übergabeprotokolle.
    7. In den Rechnungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Lieferungen/Leistungen nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses aufzuführen und mit Nettopreisen anzugeben. Dem Umsatzsteuerbetrag ist der Steuersatz zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Sollte die eingehende Rechnung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen, behält sich der AG die Rücksendung der Rechnung vor. Die Rechnung ist somit mit neuem Rechnungsdatum zu erstellen; wobei erst mit erneutem Rechnungseingang, die Berechnung der Zahlungsfristen anfängt. Sollte eine Rechnung nicht im zentralen Rechnungseingang eingegangen sein, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit Eingang der angeforderten Rechnungskopie.
    8. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung/Leistung und sind zusammen mit der Rechnung an den AG zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang dort vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.
    9. Vergütungen für Besuche (insbesondere für Einweisungen und Schulungsmaßnahmen) beim AG oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.
    10. Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag durchführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat der AN auf Verlangen des AG innerhalb einer angemessenen Frist auf seine Kosten zurückzunehmen oder zu beseitigen. Nicht vergütet werden auch Inventurdifferenzen, bei deren Aufnahme kein Mitarbeiter des AG anwesend war. Vom AG verursachte, wirksam aufgenommene Inventurdifferenzen sind im Geschäftsjahr der Entstehung anzumelden und spätestens bis zum 15.12. des Jahres in Rechnung zu stellen.

       

  7. Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht – Erstattungsansprüche
    1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu. Der AG ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AN zustehen.
    2. Der AN hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderung.
    3. Der AG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Wenn deshalb die für den AG zuständige Interne Revision oder andere Wirtschafts- bzw. Rechnungsprüfungsbehörden nach der Schlusszahlung Fehler in der Abrechnung oder in den Unterlagen der Abrechnung feststellen, ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Für diesen Fall verpflichten sich der AN, die sich aus der Berichtigung ergebenden Beträge zu erstatten und der AG, die Forderung zu begleichen. Weitergehende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. Eine Berufung auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. Eine Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist ausgeschlossen.

       

  8. Liefer-/Leistungsort – Gefahrübergang
    1. Liefer-/Leistungsort ist die vom AG in der Bestellung vorgeschriebene Empfangs- bzw. Verwendungsstelle, ansonsten das Lager des AG, dessen Adresse und Öffnungszeiten sind:

      Kreisklinik Günzburg
      Lindenallee 1
      89312 Günzburg
      Montag – Donnerstag: 07:30 – 15:30 Uhr
      Freitag: 07:30 – 12:00 Uhr

      Kreisklinik Krumbach
      Mindelheimer Strasse 69
      86381 Krumbach
      Montag – Donnerstag: 07:30 – 15:30 Uhr
      Freitag: 07:30 – 12:00 Uhr

      Ausschließlich außerhalb der Öffnungszeiten können eilige Kurierfahrten und Einzelsendungen an der Notaufnahme angeliefert werden. Diese ist an 365 Tagen je 24 Stunden persönlich besetzt.

      Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

    2. Jede Anlieferung muss persönlich an einen autorisierten Mitarbeiter des AG übergeben werden und von diesem per Unterschrift bestätigt werden. Der AG erteilt generell keine Abstellgenehmigungen ohne Unterschrift eines berechtigten Mitarbeiters.
    3. Die Gefahr geht - wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist - auf den AG am Liefer-/Leistungsort über; das geschieht bei Lieferungen mit dem Einbringen in das Lager des AG und bei sonstigen Auftrags-, Aufbau-Leistungen mit der Abnahme durch den AG bzw. nach der Übergabe der notwendigen Unterlagen in deutscher Sprache und nach erfolgter Einweisung vom Fachpersonal.
    4. Der AN ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Auftragsnummer des AG anzugeben (6.6); unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der weiteren Bearbeitung nicht vom AG zu vertreten.

       

  9. Lieferzeit – Lieferverzug
    1. Der AN ist verpflichtet, Liefertermine/Leistungstermine einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Eingang der bestellten Ware an der im Auftrag angegebenen Lieferanschrift/Leistungsanschrift maßgeblich.
    2. Teillieferungen/-leistungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Für diesen Fall ist die verbleibende Restmenge/ Restleistung aufzuführen.
    3. Die Lieferzeit ist dem AG unmittelbar vor Ausführung anzukündigen, unangemeldete Lieferungen sind nicht möglich.
    4. Erkennt der AN, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung dem AG schriftlich mitzuteilen. Auch bei geringen Überschreitungen der marktüblichen Lieferzeiten ist der AG zu informieren.
    5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich der AG Rücksendungen auf Kosten des AN vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim AG auf Kosten und Gefahr des AN.
    6. Im Falle des Lieferverzugs stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der AG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt der AG Schadensersatz, steht dem AN das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ist der AN in Verzug kann der AG pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens i. H. v. 0,3 % des Nettopreises pro Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    7. Auf das Ausbleiben notwendiger, vom AG zu liefernden Unterlagen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und diese nicht, innerhalb einer angemessenen Frist, dem AN zugeleitet wurden.

    8. Die Einfuhr der für den AG bestimmten Waren, die gemäß § 184 des Zollkodex i. V. m. Art. 50-59 b der Zollbefreiungsverordnung unterliegen, ist zollfrei; im Übrigen hat sich der AN rechtzeitig mit dem AG wegen der erforderlichen Formmodalitäten in Verbindung zu setzen.

       

  10. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

    1. Der AG ist verpflichtet, die Lieferung/Leistung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Werktagen, gerechnet ab Lieferung (Wareneingang, Aufstellung) oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim AN eingeht.

    2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem AG ungekürzt zu; in jedem Fall ist er berechtigt, vom AN nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

    3. Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

    4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit gesetzlich keine längere Verjährungsfrist gilt.

     

  11. Qualitätssicherung - Produkthaftung - Freistellung – Ersatzteile

    1. Der AN hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung seiner Produkte durchzuführen und diese nach Aufforderung dem AG nachzuweisen. Der AN wird mit dem AG auf dessen Verlangen eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

    2. Soweit der AG wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder für einen Produktschaden in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der AN, den AG insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom AG durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

    3. Der AN verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos mit einer branchenüblichen produktspezifischen Deckungssumme abzuschließen und auf Verlangen die Versicherungspolice dem AG zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt auch für Produkte, die der AG an seine Kooperationspartner weitergibt.

    4. Der AN ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der AN die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist er verpflichtet, den AG hiervon zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.

       

  12. Schutzrechte

    1. Der AN steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung/Leistung und Benutzung keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.

    2. Der AN haftet für sämtliche Folgen einer Schutzrechtsverletzung und stellt den AG und seine Kooperationspartner auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

    3. Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

    4. Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

       

  13. Eigentumsvorbehalt

    1. Sofern der AG Teile, Reproduktionen, Muster, Rezepturen oder Unterlagen (wie Produktbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen) beim AN beistellt, behält er sich hieran das Eigentum und etwaige Nutzungsrechte vor. Sie sind unentgeltlich vom AN aufzubewahren, zu warten und zu schützen und ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden. Auf Anforderung oder spätestens vier Wochen nach Abwicklung des Vertrages sind sie an den AG, ohne Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, zurückzugeben.

    2. Werden beigestellte Sachen mit anderen Produkten vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den AG. Es gilt als vereinbart, dass der AN dem AG an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen Sachen überträgt.

    3. Bei sämtlichen Lieferungen wird die Ware unmittelbar auf den AG übereignet, ohne dass zuvor die Zahlung des Preises zu erfolgen hat. In jedem Fall ist dem AG gestattet, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Zahlung zu verbrauchen oder weiter zu veräußern.

       

  14. Datenschutz und Geheimhaltung

    1. Sofern das Vertragsverhältnis die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat oder im Zuge dessen von personenbezogenen Daten Kenntnis erlangt werden kann, ist – soweit erforderlich – zur Sicherstellung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen zwischen AG und AN eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene zusätzliche Datenschutzvereinbarung abzuschließen. Der AN und der AG sind zur Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz verpflichtet und haben hierzu nachweisbar hinreichende Vorkehrungen jeweils getroffen. Sie sind verpflichtet, nur die rechtlich zulässigen und notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich unter Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetztes bzw. der anwendbaren Landesdatenschutzgesetze.

    2. Der AN und der AG werden die und ihren Mitarbeitenden aufgrund des Auftragsverhältnisses bekanntgewordenen Informationen, Unterlagen, Aufgabenstellungen und Geschäftsvorgänge des jeweiligen anderen Vertragspartners vertraulich behandeln. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die bei der Durchführung der Auftragsarbeiten hinzugezogenen Mitarbeitenden und sonstige Personen die vorstehend beschriebene Vertraulichkeit wahren.

    3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der gegenseitig mitgeteilten Informationen und übergebenen Unterlagen entfällt, soweit sie

      1. dem informierten Vertragspartner vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren, oder

      2. der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder

      3. der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des informierten Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden, oder

      4. im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem informierten Vertragspartner zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden, oder

      5. das Resultat von Arbeiten von Mitarbeitenden des empfangenden Vertragspartners sind, ohne dass die betreffenden Mitarbeiter Zugang zu den Informationen hatten, oder

      6. aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung zu offenbaren sind.

        Die Beweispflicht für das Vorliegen einer der oben genannten Ausnahmen liegt jeweils bei dem Vertragspartner, die sich auf das Vorliegen beruft.

    4. Die vorgenannten Verpflichtungen bestehen auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus, soweit sich aus rechtlichen Vorgaben nichts Anderes ergibt.

    5. Will der AN mit dem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren (Referenz), so bedarf es der schriftlichen Zustimmung des AG.

       

  15. Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

    1. Der AG kann unbeschadet der Rechte aus § 8 VOL/B oder anderen gesetzlichen Regelungen den Vertrag auch kündigen oder zurücktreten, wenn der Vertragspartner seine Pflicht zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verletzt.

    2. Für die Abwicklung des Vertrages gilt in diesem Falle § 8 Nr. 3 VOL/B entsprechend. Weitere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

    3. Der AG kann vom Vertrag auch zurücktreten, wenn auf Seiten des AN schuldhafte Handlungen im Sinne des § 334 StGB (Bestechung) gegeben sind.
      Darüber hinaus hat der AN eine Vertragsstrafe zu zahlen, die dem 10-fachen Wert des versprochenen oder gewährten Vorteils bzw. der Aufwendungen oder des verursachten oder beabsichtigten Schadens entspricht, höchstens jedoch 10 % der mit dem AG vereinbarten Netto-Auftragssumme. 10 % der Netto- Auftragssumme sind auch zu zahlen, wenn die Vertragsstrafe in der zuvor geschilderten Weise nicht berechnet werden kann.

    4. Macht der AG von diesen zusätzlichen Rücktrittsgründen Gebrauch, ist er berechtigt, bisherige Leistungen zurückzugeben und dafür bereits erbrachte Gegenleistungen zurückzufordern. Ist die Rückgabe der Gegenleistung durch den AN nicht möglich, hat dieser deren Wert zu ersetzen. Gewährt der AG bereits erbrachte Leistungen nicht zurück, hat er den AN mit dem anteiligen Vertragspreis zu vergüten.

    5. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen über Rücktritt und Kündigung unberührt.

       

  16. Schadensersatz bei Beendigung aus wichtigem Grund

    1. Wird der Vertrag vom AG nach Nr. 15 aus einem vom AN zu vertretenden Grund beendet, so hat der AN alle Schäden zu ersetzen, die dem AG hierdurch entstehen. Im Übrigen bleiben daneben die gesetzlichen Regelungen über den Schadensersatz unberührt.

       

  17. Forderungsabtretungen – Auftragsweitergabe – Insolvenz

    1. Forderungsabtretungen sind nur mit der schriftlichen Einwilligung des AG möglich und nur dann, wenn der AN versichert, dass den abzutretenden Forderungen keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der neue Gläubiger muss Zahlungen, die nach der Abtretung an den AN geleistet werden, so lange gegen sich gelten lassen, bis die Finanzabteilung des AG von der Abtretungsanzeige Kenntnis erhalten hat.

    2. Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.

       

  18. Übernahme der Verpflichtungen gegenüber unseren Kooperationspartnern (Kunden)

    1. Der AN ist darüber informiert, dass der AG mit ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens eng zusammenarbeitet. Wenn und soweit im Zuge solcher Kooperationen die vom AN beschafften Lieferungen/Leistungen an diese Einrichtungen weitergegeben bzw. weiterveräußert werden, verpflichtet sich bereits jetzt der AN, dass alle aus diesen Vertragsbeziehungen erwachsenen Verpflichtungen auch unmittelbar gegenüber den Kunden des AG erfüllt werden.

    2. Wenn und soweit diese Verpflichtung durch den AN verletzt und deshalb von den Kunden des AG oder von Dritten Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, verpflichtet sich der AN weiter zum Ersatz dieses Schadens und aller dem AG daraus erwachsenden Kosten.

       

  19. Rechtswahl – Gerichtsstand

    1. Für die AEB und die Vertragsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

    2. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des AG der Erfüllungsort.

    3. Der Geschäftssitz des AG ist Gerichtsstand; der AG behält sich jedoch das Recht vor, den AN an jedem anderen, zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

       

  20. Schlussbestimmungen

    1. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

    2. Sollten einzelne Teile dieser AEB nicht wirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch grundsätzlich nicht beeinträchtigt.

    3. Streitfälle berechtigen den AN nicht, die übertragenen Lieferungen und/oder Leistungen einzustellen, wenn der AG erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesse eine Fortführung der Lieferung und/oder Leistung geboten ist.

    4. Sämtliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

       

Günzburg im Februar 2025
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